Baulast als Duldungspflicht i.S.d. § 1004 Abs. 2 BGB
Ein Grundstückseigentümer, der eine Baulast zugunsten eines Nachbargrundstücks übernommen hat, kann von dem Begünstigten keine Handlungen verlangen, die diesen gerade an der Ausübung der ihm
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Schriftformheilungsklauseln per se unwirksam: Der BGH hat in seinem Urteil vom 27.09.2017 entschieden, dass sog. Schriftformheilungsklauseln mit der nicht abdingbaren Vorschrift des § 550 BGB
Öffentliches Baurecht: Wichtige Änderung von VwGO und BauGB – Wegfall der Präklusionsvorschriften Neben der sog. Bauplanungsrechtsnovelle – mit der u.a. mit dem Urbanen Gebiet ein
Bauplanungsrecht: Außengebietsfestsetzungen in hamburgischen Baustufenplänen sind nicht in das geltende Planungsrecht übergeleitet worden Außengebietsfestsetzungen hamburgischer Baustufenpläne nach § 10 Abs. 5 BPVO sind – auch
Grundstücksrecht: Die Bestellung eines dinglichen Vorkaufsrechts ist formfrei möglich! (Rechtsprechungsänderung) Der BGH hat – dem vorinstanzlichen Urteil des OLG Bremen folgend – entschieden, dass die gemäß
Die Verletzung der Anbietpflicht einer während der Kündigungsfrist freigewordenen Alternativwohnung bei einer Eigenbedarfskündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB führt nicht dazu, dass
Gemäß § 566 Abs. 1 BGB (für gewerbliche Mietverträge in Verbindung mit § 578 BGB) tritt ein Erwerber anstelle des bisherigen Vermieters in die Rechte
Gemäß § 29 GBO muss der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs für einen Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 22 GBO durch öffentliche oder öffentliche beglaubigte Urkunden erbracht
Gegenstand einer fingierten Baugenehmigung nach § 61 Abs. 3 HBauO ist nur das Bauvorhaben, das bei Ablauf der gesetzlichen Bearbeitungsfrist anhand der vollständigen, nach §
Das in § 6 DSchG zum Ausdruck kommende sog. ipsa-lege-Prinzip ist verfassungsgemäß. Eine auf Feststellung, eine bestimmte bauliche Anlage sei kein Denkmal i.S.v. § 4
Gemäß § 29 GBO muss der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs für einen Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 22 GBO durch öffentliche oder öffentliche beglaubigte Urkunden erbracht
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