Bauordnungsrecht: Gegenstand einer fingierten Baugenehmigung sind nur die vor Fiktionseintritt eingereichten Bauvorlagen
Gegenstand einer fingierten Baugenehmigung nach § 61 Abs. 3 HBauO ist nur das Bauvorhaben, das bei Ablauf der gesetzlichen Bearbeitungsfrist anhand der vollständigen, nach §