Mietrecht/ Grundstücksrecht: Der Erwerber eines Grundstücks tritt nicht kraft Gesetzes in ein zwischen dem Veräußerer und dem Mieter vereinbartes Ankaufsrecht ein!
Gemäß § 566 Abs. 1 BGB (für gewerbliche Mietverträge in Verbindung mit § 578 BGB) tritt ein Erwerber anstelle des bisherigen Vermieters in die Rechte