Rechtsprechungsupdate: Neue Entscheidung zu Abstandsflächen von aufgeständerten PV-Anlagen

Muss eine auf einer Grenzgarage aufgeständerte Photovoltaikanlage bauordnungsrechtliche Abstandsflächen zum Nachbargrundstück einhalten?
Ja, so das OVG Lüneburg in einer Entscheidung im Sommer letzten Jahres (Beschluss vom 18. Juli 2023, Az. 1 LA 118/22). Denn eine aufgeständerte PV-Anlage kann sog. gebäudegleiche Wirkung entfalten und damit abstandsflächenrechtlich relevant sein.
 
Gebäudegleiche Wirkung hat eine bauliche Anlage, wenn sie insbesondere aufgrund ihrer Ausführung die Belichtung, Besonnung und Belüftung des Nachbargrundstücks beeinträchtigt. Dies war bei der streitgegenständlichen PV-Anlage der Fall. Diese sei, so das OVG auch bei getrennter Betrachtung von der Grenzgarage geeignet, Belichtung, Besonnung und Belüftung des Nachbargrundstücks zu beeinträchtigen. Zwar wies die PV-Anlage eine Höhe von weniger als 2 m auf, jedoch erstreckte sie sich auf einer nicht unerheblichen Länge über nahezu die gesamte Tiefe der Grenzgarage. Zudem waren die aufgeständerten Solarzellen weder licht- noch luftdurchlässig und verursachten einen deutlichen Schattenwurf, der sich zum Teil auf die benachbarte Garage erstreckt.
Da, wie das OVG betont, das Grenzabstandsrecht den Schutz von Belichtung und Belüftung des Nachbargrundstücks „ab Bodenniveau“ zum Ziel hat, und demnach der Beeinträchtigungsgrad des Nachbargrundstücks nicht von der separaten Höhe „gestapelter“ Einzelanlagen, sondern von der Höhe der obersten Einzelanlage über dem Boden bestimmt wird, ist die Maßgeblichkeit der Geländeoberfläche der Regelfall, die Maßgeblichkeit eines anderen Höhenbezugspunktes die Ausnahme, die aus Normtext, Sinn und Zweck oder Systematik der NdsBauO klar hervorgehen muss.
 
Die gesamte Entscheidung finden Sie in der NVwZ 2023, 1600.

Aufgrund der weiter voranschreitenden Energiewende und dem vermehrten Ausbau von Solaranlagen auf Bestandsimmobilien dürfte die Entscheidung erhöhte Relevanz in der Praxis haben. Dies gilt nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass Abstandsflächenthematiken insbesondere in Nachbarschaftsstreitigkeiten ein „Dauerbrenner“ sind. Hier könnte sich – anders als im vorstehend erläuterten Fall, in dem der Eigentümer gegen eine Beseitigungsverfügung vorgegangen ist – möglicherweise auch ein Einfallstor für etwaige Nachbarwidersprüche eröffnen.

Gerne stehen wir bei Fragen zur Verfügung und unterstützen im Bereich des öffentlichen Baurechts und der Projektentwicklung.

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