Fehleranfälligkeit von Bebauungsplänen –Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung strikt bindend (OVG Hamburg, Urteil vom 10. Dezember 2019, Az. 2 E 24/18, mit Anm. Dr. Henrik Kirchhoff und Carlotta Vohl, NVwZ 2020, 639)

Die fehlerfreie und wirksame Aufstellung von Bebauungsplänen stellt für die plangebenden Kommunen oftmals eine große Herausforderung dar. Nicht zuletzt aufgrund der Vielzahl an Regelungsgegenständen der Bauleitplanung, der Schnelligkeit und Komplexität städtebaulicher Entwicklungen und der hohen gesetzlichen Regelungsdichte leiden Bebauungspläne vielfach an materiellen und/oder formellen Fehlern, die auch deren Unwirksamkeit insgesamt zur Folge haben können.

Dies wird auch in der aktuellen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg (Urteil vom 10. Dezember 2019, Az. 2 E 24/18) deutlich. Das OVG erklärte hier die Rechtsverordnung über einen Bebauungsplan für unwirksam, dessen Festsetzungen die in § 17 Abs. 1 BauNVO festgelegten Obergrenzen überschritten haben. Nach den Feststellungen des OVG sind die Obergrenzen für dir Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung für die Bauleitplanung der Gemeinden strikt bindend. Eine Überschreitung ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 BauNVO zulässig.
Ein solcher Ausnahmefall lag nach den Feststellungen des OVG im zu entscheidenden Fall nicht vor, sodass die Überschreitung der Obergrenzen für Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl nicht gerechtfertigt und unzulässig war.
Der Antragsteller wandte sich hier mit dem Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan, der u. a. einen Bereich, in dem auch sein Grundstück belegen war, als Mischgebiet festsetzte. Es war eine GRZ von 1,0, eine Geschossfläche von höchstens 3.900 qm sowie eine maximale Gebäudehöhe von 42,5 m festgesetzt. Der Antragsteller hielt den Bebauungsplan für abwägungsfehlerhaft, da dieser zu unzumutbaren Beeinträchtigungen führe. Er beantragte daher, die Rechtsverordnung über den Bebauungsplan für unwirksam zu erklären. Mit Erfolg.

Die strikte Bindung der Plangeber an die in § 17 Abs. 1 BauNVO festgelegten Obergrenzen und die restriktive Handhabung der Ausnahmevorschrift des § 17 Abs. 2 Satz 1 BauNVO war bereits Gegenstand einer Reihe von vorangegangenen obergerichtlichen Entscheidungen und wurde nunmehr vom OVG Hamburg erneut ausdrücklich bestätigt.

Überschreitungen der festgelegten Obergrenzen sind nur in besonderen, eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig und bedürfen einer, den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 BauNVO entsprechenden, Rechtfertigung. Nach dieser Vorschrift können die Obergrenzen aus städtebaulichen Gründen überschritten werden, wenn

  • die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird,
  • durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden und
  • nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden.

Andere Gründe können etwaige Überschreitungen nicht rechtfertigen.
Ein Verstoß gegen die zwingend einzuhaltenden Obergrenzen zum Maß der baulichen Nutzung führt grundsätzlich zur Rechtswidrigkeit der diese Grenzen überschreitenden Festsetzungen und kann – wie im Fall, den das OVG Hamburg zu entscheiden hatte – im Einzelfall auch die Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans zur Folge haben.

Die plangebenden Kommunen haben demnach die festgelegten Grenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO strikt einzuhalten oder das Vorliegen eines Ausnahmefalles gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 BauNVO sorgfältig zu prüfen und zu begründen, um eine fehlerfreie und rechtswirksame Bauleitplanung sicherzustellen.

Die Entscheidung des OVG Hamburg wird näher in einem Beitrag von Dr. Henrik Kirchhoff und Carlotta Vohl in der aktuellen Ausgabe NVwZ 2020, 639 besprochen.

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