Altlasten: Bloße Vermutung für Untersuchungsmaßnahmen nicht ausreichend!

Seitens der Behörde angeordnete Bodenuntersuchungsmaßnahmen sind vom Eigentümer nicht zu dulden, wenn diese auf bloßen Vermutungen beruhen.

Allein der Umstand, dass auf einem Grundstück über Jahre mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde, genügt nicht, um einen Gefahrenverdacht für schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten zu begründen, auf die orientierende Untersuchungsmaßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 1 BBodSchG gestützt werden können, die Duldungspflichten zu Eingriffen in das Grundstück begründen. Hinzukommen muss insoweit, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass beim Umgang Schadstoffe durch anthropogene Prozesse iSv § 3 Abs. 1 oder 2 BBodSchV in den Boden gelangt sind.

Gegenstand dieser Entscheidung des OVG Hamburg ist eine auf § 9 BBodSchG iVm § 4 HmbBodSchG gestützte Anordnung der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt (BSU) an den Grundstückseigentümer, die Durchführung von orientierenden Untersuchungen zur Prüfung, ob auf dem Grundstück schädliche Bodenverunreinigungen vorliegen, zu dulden. Zur Begründung wurde seitens der Behörde ausgeführt, dass über einen Zeitraum von zwölf Jahren in den 1970er und 1980er Jahren auf dem Grundstück eine chemische Reinigung betrieben und seinerzeit aller Voraussicht nach mit Schadstoffen umgegangen worden sei. Bereits der bestimmungsgemäß Betrieb der chemischen Reinigung ließe nicht unerhebliche Einträge in den Boden vermuten. Weitergehende Gründe wurden von der BSU nicht angeführt.

Das OVG Hamburg hat die Duldungsanordnung aufgehoben, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 S. 1 BBodSchG für entsprechende Maßnahmen nicht vorgelegen haben. Nach dieser Vorschrift soll die Behörde zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen, wenn ihr Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Die BSU sei für das Vorliegen von solchen Anhaltspunkten jedoch beweisfällig geblieben. Allein der Umstand, dass auf dem Grundstück über Jahre mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden sei, genüge nicht, um einen nach § 9 Abs. 1 S. 1 BBodSchG erforderlich Gefahrenverdacht zu begründen. Für die Annahme eines solchen Gefahrenverdachts sei es erforderlich (aber auch ausreichend), dass tatsächliche Indizien, die über einer bloßen Vermutung ins „Blaue“ hinein hinausgingen, vorliegen. Von Anhaltspunkten iSv § 9 Abs. 1 S. 1 BBodSchG sei auszugehen, wenn eine – auch nur geringe – Tatsachenbasis vorliege, die zu dem Schluss berechtige, dass das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast nicht ganz unwahrscheinlich ist. § § 3 Abs. 1 und 2 BBodSchV, der eine nicht abschließende Aufzählung von Beispielen für hinreichende Anhaltspunkte enthält, zeige, dass insbesondere nicht auf das bloße „Vorkommen“ von Schadstoffen, sondern vielmehr auf den „Umgang“ und einen möglichen schädlichen Bodeneintrag ankomme.

Hieran mangelte es im vom OVG Hamburg entschiedenen Fall.

Kommentar:

Eigentümer von Grundstücken stimmen Duldungsanordnungen für orientierende Untersuchungen von Behörden häufig (zu schnell) zu, weil sie davon ausgehen, sich gegen diese Maßnahmen nicht mit Erfolg zur Wehr setzen zu können. Die vom OVG Hamburg aufgezeigten Rechtmäßigkeitsmaßstäbe machen jedoch deutlich, dass orientierende Bodenuntersuchungen seitens der Behörde nur zulässig sind, wenn diese tatsächliche Anhaltspunkte nachweisen kann, die einen konkreten Schadstoffeintrag in den Boden nahelegen.

Da die Feststellung von schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten mit umfassenden und kostenintensiven Sanierungspflichten einhergehen können, für die die Behörde gemäß § 4 Abs. 3 BBodSchG nicht nur den Verursacher, sondern auch den (ggf. nachfolgenden) Grundstückseigentümer heranziehen kann, empfiehlt es sich zur Vermeidung von Sanierungsanordnungen bereits auf der ersten Stufe zu prüfen, ob die Duldungsanordnung für orientierende Bodenuntersuchungen rechtmäßig ist und – sollte dies nicht der Fall sein – sich gegen diese zu wenden.

Autor:              Ines Hartwich – ih@kfr.law

Fundstelle:      NVwZ-RR 2018, 181 – OVG Hamburg, Urt. vom 12. Oktober 2017 – 2 Bf 1/16

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