Indexierungsklauseln gehören zum Standardrepertoire gewerblicher Mietverträge. Sie sichern den Vermieter gegen Kaufkraftverluste ab und sorgen für eine wirtschaftliche Anpassung der Miete bei langfristigen Mietverträgen. Doch was geschieht, wenn eine solche Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) den Mieter unangemessen benachteiligt?
Greift dann die „milde“ Rechtsfolge des § 8 des Preisklauselgesetzes (PrKG), nach der die Unwirksamkeit erst ab rechtskräftiger Feststellung und nur für die Zukunft eintritt? Oder ist die Klausel nach § 307 Abs. 1 BGB von Anfang an – also ex tunc – unwirksam?
Der XII. Zivilsenat des BGH hat diese in Rechtsprechung und Literatur seit langem umstrittene Frage durch sein Urteil vom 11.03.2026 (BGH XII ZR 51/25) nun grundlegend geklärt.
Von Sinje Grefe
Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde?
Die Beklagte vermietete der Klägerin im August 2019 Gewerberäume zum Betrieb einer Physiotherapiepraxis. Der Mietvertrag hatte eine Mindestlaufzeit von zehn Jahren und enthielt in § 6 eine formularmäßige Wertsicherungsklausel, die als Ausgangswert den Verbraucherpreisindex für Mai 2017 – und damit an einen Zeitpunkt mehr als zwei Jahre vor Mietbeginn, anknüpfte. Die Mieterin musste somit die zwischenzeitlich eingetretene Inflation mittragen, ohne in diesem Zeitraum eine Gegenleistung erhalten zu haben.
Außerdem sah die Regelung vor, dass die Miete bei einer Änderung des Index „automatisch“ angepasst wird; andererseits sollte die Änderung erst ab dem Folgemonat und nach schriftlicher Aufforderung durch den Vermieter wirksam werden.
Die Klägerin kam einem ersten Mieterhöhungsverlangen zunächst nach, berief sich dann aber auf die Unwirksamkeit der Klausel und zahlte weitere Erhöhungsbeträge nur unter Vorbehalt. Sowohl das Landgericht Düsseldorf als auch das Oberlandesgericht Düsseldorf gaben der Klägerin Recht.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH hat die Revision der Vermieterin zurückgewiesen und die Entscheidungen der Vorinstanzen mit im Wesentlichen den folgenden Argumenten bestätigt:
1. Doppelte Kontrolle von Wertsicherungsklauseln
Eine in AGB eines Gewerberaummietvertrags enthaltene Indexierungsklausel unterliegt neben den Beschränkungen durch das Preisklauselgesetz auch der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nach § 307 BGB.
In diesem Falle hat der BGH eine unangemessene Benachteiligung des Klägers darin gesehen, dass die Indexklausel aus Ausgangswert auf einen Zeitpunkt vor Mietbeginn abgestellt hat, sodass der Mieter für die Inflationsentwicklung einzustehen hat, ohne dafür einen Gegenwert zu erhalten.
Zudem war die Regelung widersprüchlich hinsichtlich des Zeitpunktes der Mieterhöhung, sodass die Regelung intransparent ist.
2. Rechtsfolge bei Verstoß gegen § 307 BGB:
Der Unterschied eines Verstoßes gegen das Preisklauselgesetz und gegen die AGB-rechtliche Inhaltskontrolle ist die Rechtsfolge: Ein Verstoß gegen § 8 Preisklauselgesetz führt dazu, dass die Regelung erst ab rechtskräftiger Feststellung für die Zukunft des Verstoßes unwirksam ist. Bei einem Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB dagegen ist die Regelung ex tunc, mithin von Beginn an, unwirksam.
Der BGH hat festgestellt, dass wenn eine solche Klausel der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nicht standhält, sich die Rechtsfolgen nicht nach § 8 PrKG richten, sondern die Klausel ist nach § 307 Abs. 1 BGB und mithin ex tunc unwirksam.
Praxishinweise für Vermieter und Mieter
Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Gestaltung von Wertsicherungsklauseln in Gewerberaummietverträgen sowie für bereits bestehende Mietverträge:
1. Rückforderungsrisiko beachten
Vermieter, die formularmäßige Indexierungsklauseln verwenden, die einer AGB-Kontrolle nicht standhalten, müssen damit rechnen, dass die Klausel von Anfang an unwirksam ist. Die auf dieser Grundlage geleisteten Mieterhöhungsbeträge können vom Mieter zurückgefordert werden – im vorliegenden Fall wurde die Beklagte zur Rückzahlung von 6.498,90 € nebst Zinsen verurteilt.
2. Sorgfältige Klauselgestaltung
Es reicht nicht aus, dass eine Wertsicherungsklausel den Anforderungen des PrKG genügt. Sie muss darüber hinaus auch der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle standhalten. Insbesondere sollte der Ausgangswert für die Indexierung nicht an einen Zeitpunkt vor Mietbeginn anknüpfen, da der Mieter andernfalls für eine Inflationsentwicklung einstehen muss, ohne eine Gegenleistung erhalten zu haben. Zudem ist auf die innere Widerspruchsfreiheit der Klausel zu achten, um dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB zu genügen.
3. Bestehende Verträge prüfen
Vermieter sollten bestehende Gewerberaummietverträge mit formularmäßigen Wertsicherungsklauseln auf ihre AGB-rechtliche Wirksamkeit hin überprüfen lassen, um Rückforderungsansprüche von Mietern frühzeitig zu erkennen und zu vermeiden.
Die Entscheidung des BGH zeigt deutlich, wie wichtig eine rechtssichere Gestaltung von Wertsicherungsklauseln in Gewerberaummietverträgen ist. Wenn Sie als Vermieter oder Mieter prüfen möchten, ob Ihre Verträge den aktuellen rechtlichen Anforderungen entsprechen, beraten wir von KFR – Kanzlei für Real Estate Sie gerne.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie im Bereich Asset Management & Mietrecht unserer Kanzlei KFR – Kanzlei für Real Estate in Hamburg und München.
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