Gegenstand einer fingierten Baugenehmigung nach § 61 Abs. 3 HBauO ist nur das Bauvorhaben, das bei Ablauf der gesetzlichen Bearbeitungsfrist anhand der vollständigen, nach § 70 Abs. 2 S. 2 HBauO erforderlichen Unterlagen zur Genehmigung gestellt worden ist. Spätere Änderungen der Bauvorlagen vermögen den Gegenstand der fingierten Baugenehmigung nicht zu verändern.
Kommentar
Vor Beantragung der Bestätigung der Genehmigungsfiktion ist darauf zu achten, dass die eingereichten Bauvorlagen tatsächlich dem beabsichtigten Bauvorhaben entsprechen. Denn Gegenstand einer fingierten Baugenehmigung ist nur das Bauvorhaben, das zum Ablauf der Bearbeitungsfrist anhand der vollständigen, nach § 71 Abs. 2 HBauO erforderlichen Unterlagen zur Genehmigung gestellt worden ist. Spätere Änderungen, die erst nach Eintritt der Fiktionswirkung vorgelegt werden, können die fingierte Baugenehmigung nicht ändern, da andernfalls mangels eines Bescheids der Gegenstand des zugelassenen Bauvorhabens nicht bestimmbar ist.
In dem vom OVG Hamburg entschiedenen Fall, war das Vorhaben wegen Mängeln im Brandschutz objektiv nicht genehmigungsfähig, sodass die fingierte Baugenehmigung rechtswidrig war, obwohl die Bauprüfabteilung und der Antragsteller vereinbart hatten, dass entsprechend korrigierte Unterlagen nachgereicht werden sollen. Das OVG Hamburg erklärte die fingierte Baugenehmigung aus den genannten Gründen für rechtswidrig. Lediglich im Rahmen einer ausdrücklich beantragten Änderungsgenehmigung wäre eine Änderung des Bauvorhabens möglich gewesen.
Autor: Ines Hartwich – ih@kfr.law
Fundstelle: OVG Hamburg, Beschluss v. 25.7.2016 – 2 Bs 95/16, abgedruckt in: NordÖR 2016, 474
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