Bauplanungsrecht: Außengebietsfestsetzungen in hamburgischen Baustufenplänen sind nicht in das geltende Planungsrecht übergeleitet worden
Außengebietsfestsetzungen hamburgischer Baustufenpläne nach § 10 Abs. 5 BPVO sind – auch soweit sie kleinflächig festgesetzt sind – nicht nach § 173 Abs. 3 S. 1 BBauGB in das geltenden Planrecht übergeleitet worden, weil es für diese auf die sog. Bauregelungsverordnung (BauRegVO) gestützten Pläne bereits keine Ermächtigungsgrundlage zur Ausweisung von Nichtbaugebieten gab.
Kommentar
Das Hamburgische OVG hat, nachdem es in der Vergangenheit bereits die Festsetzungen für weitläufige Außengebiete i.S.v. § 10 Abs. 5 BPVO in den übergeleiteten Baustufenplänen für obsolet erklärt hat, bislang die Frage offengelassen, ob wenigstens kleinflächige Außengebietsfestsetzungen Wirksamkeit beanspruchen können. Dies wird nunmehr mit der Begründung verneint, dass die BauRegVO bereits keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage enthalten habe. Hiermit gibt das OVG Hamburg gleichzeitig seine Rechtsprechung zur Ermächtigung zur Festsetzung von Nichtbaugebieten nach der BauRegVO auf. Im Urteil vom 18. Dezember 1975 – Bf II 91/74 sah das OVG Hamburg noch eine grundsätzliche Festsetzungsermächtigung für Nichtbaugebiete in § 1 i.V.m. § 3 BauRegVO, weil durch die Ermächtigung zur Ausweisung von Baugebieten indirekt auch die Festlegung von Nichtbaugebieten verbunden gewesen sei. Das OVG verneint die damals vertretene Rechtsauffassung nunmehr mit der Begründung, dass § 3 BauRegVO – anders als seinerzeit angenommen – nur eine Befugnisnorm zur Versagung von Baugenehmigung in Nichtbaugebieten und gerade keine Ermächtigungsgrundlage für die Ausweisung von Baugebieten sei.
Nunmehr ist sowohl für die Eigentümer der in nach den Baustufenplänen kleinteilig ausgewiesenen Außengebietsflächen belegenen Grundstücke wie für die Hamburger Verwaltung abschließend der rechtliche Umgang geklärt. Die in der Vergangenheit bestehenden Unsicherheiten sind beseitigt. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich mangels rechtswirksamer Festsetzung im Baustufenplan nach § 34 oder § 35 BauGB.
Autor: Ines Hartwich – ih@kfr.law
Fundstelle: OVG Hamburg, Urteil v. 20.4.2017 – 2 E 7/15.N – juris.
Cookie | Dauer | Beschreibung |
---|---|---|
cookielawinfo-checkbox-analytics | 11 months | This cookie is set by GDPR Cookie Consent plugin. The cookie is used to store the user consent for the cookies in the category "Analytics". |
cookielawinfo-checkbox-functional | 11 months | The cookie is set by GDPR cookie consent to record the user consent for the cookies in the category "Functional". |
cookielawinfo-checkbox-necessary | 11 months | This cookie is set by GDPR Cookie Consent plugin. The cookies is used to store the user consent for the cookies in the category "Necessary". |
cookielawinfo-checkbox-others | 11 months | This cookie is set by GDPR Cookie Consent plugin. The cookie is used to store the user consent for the cookies in the category "Other. |
cookielawinfo-checkbox-performance | 11 months | This cookie is set by GDPR Cookie Consent plugin. The cookie is used to store the user consent for the cookies in the category "Performance". |
viewed_cookie_policy | 11 months | The cookie is set by the GDPR Cookie Consent plugin and is used to store whether or not user has consented to the use of cookies. It does not store any personal data. |