Mietrecht/Grundstücksrecht: Vorsicht bei auflösend bedingten Dienstbarkeiten!
Gemäß § 29 GBO muss der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs für einen Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 22 GBO durch öffentliche oder öffentliche beglaubigte Urkunden erbracht