Baurecht: Schluss mit fiktiven Mängelbeseitigungskosten

Der Besteller, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, kann im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) gegen den Unternehmer gem. § 634 Nr. 4, §§ 280281 BGB seinen Schaden nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).

In dem nunmehr entschiedenen Rechtsstreit hatte ein Bauherr einen Unternehmer unter Einbeziehung der VOB/B mit der Verlegung von Natursteinplatten beauftragt. Nach Abnahme zeigten sich Mängel, woraufhin der Bauherr den Unternehmer unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens für Planungsfehler i.H.v. 25 % gerichtlich auf Vorschuss für die Mängelbeseitigung i.H.v. rund EUR 90.000,00 in Anspruch nahm. Während des Berufungsverfahrens veräußerte er sodann das Bauwerk und stellte die Klage auf Schadensersatz in derselben Höhe um. Eine Mängelbeseitigung erfolgte nicht.

Der BGH entschied nunmehr, dass ein Besteller, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, – anders als bislang – im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) gegen den Unternehmer gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280281 BGB seinen Schaden nicht mehr nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen kann. Der Schaden ist vielmehr in der Weise zu bemessen, dass im Wege einer Vermögensbilanz die Differenz zwischen dem hypothetischen Wert der durch das Werk geschaffenen oder bearbeiteten, im Eigentum des Bestellers stehenden Sache ohne Mangel und dem tatsächlichen Wert der Sache mit Mangel ermittelt wird. Hat der Besteller die durch das Werk geschaffene oder bearbeitete Sache veräußert, ohne dass eine Mängelbeseitigung vorgenommen wurde, kann er den Schaden nach dem konkreten Mindererlös wegen des Mangels der Sache bemessen). Der Schaden kann in Anlehnung an § 634 Nr. 3, § 638 BGB auch in der Weise bemessen werden, dass ausgehend von der für das Werk vereinbarten Vergütung der Minderwert des Werks wegen des (nicht beseitigten) Mangels geschätzt wird. Maßstab ist danach die durch den Mangel des Werks erfolgte Störung des Äquivalenzverhältnisses.

Kommentar:

In seiner Grundsatzentscheidung dekliniert der BGH lehrbuchartig die Ansprüche eines Bestellers, wenn dieser einen Mangel nicht beseitigen lässt. Dabei korrigiert der BGH richtigerweise seine bisherige Rechtsprechung, in der eine Differenzierung zwischen primären (insbesondere Vorschuss und Minderung) und sekundären (Schadensersatz) Mängelrechten gerade nicht vorgenommen wurde. Dies erscheint auch mit Blick auf § 640 Abs. 3 BGB (Verlust nicht bei Abnahme vorbehaltener Mängelansprüche) geboten.

Autor:               Felix M. Riethmüller – fr@kfr.law

Fundstelle:     BGH, Urteil vom 22. Februar 2018 – VII ZR 46/17

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